Dienstag, 16. August 2011

Garantie, Gewährleistung, Herstellergarantie im Restpostenhandel

Bei Einkaufen von verschiedenen Elektro- oder Computergeräten, die uns als Sonderposten, Restposten, B-Ware angeboten worden sind, muß man außer Preis, Menge, Zustand auch die Angelegenheit bzgl. Garantie mit dem Verkäufer genau besprechen.
Auf Neuware und B-Ware sollen die folgenden  Garantiearten gewährt werden:

Garantie - das ist ein zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Vertrag, der dem Käufer eine unbedingte Schadensersatzleistung zusichert. Man muß hier sagen, daß dieser Vertrag eine freiwillige Zusatzleistung vom Hersteller oder vom Händler ist, also keine Voraussetzung.

Die Garantiebedingungen legen Hersteller und Händler selbst fest (die Gültigkeitsdauer oder die Abwicklung). Das bedeutet, daß der Inhalt der Garantieleistung freigestellt, also nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Außnahme ist § 443 BGB nur beim so genannten Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein Unternehmer eine bewegliche Sache verkauft.

Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Bei der Garantie muss der Garantiegeber nachweisen, dass der vom Käufer gerügte Mangel bei Gefahrübergang noch nicht bestand. Abgewickelt wird eine Garantie in der Regel über Garantiescheine.

Wichtig!
Kauft man Vorführgeräte (im Restpostenhandel oft angeboten), soll man nach Garantie genau fragen, da nicht jeder Hersteller die Garantie auf Vorführgeräte leistet.. Es ist empfehlenswert, sich nach Möglichkeit die jeweils übliche Garantie des Herstellers ab dem Kaufdatum schriftlich zusichern lassen.

Kurz gesagt: Garantie sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu.

Es lohnt sich hier noch ein paar Worte über sg. Herstellergarantie schreiben.

Eine Herstellergarantie kann nur der Hersteller selbst an den Endanwender geben, also ein Wiederverkäufer dúrfte mit einer Herstellergarantie dürfte in der Regel nichts zu tun bekommen. 
Bei der Herstellergarantie handelt es sich ebenfalls um einen inhaltlich freigestellten Vertrag zusätzlich zur Gewährleistung. Da sie ab der Auslieferung gilt, könnte sie theoretisch schon abgelaufen sein, bevor der Anwender das Gerät in Betrieb nimmt.


Die Gewährleistung ist (im Gegensatz zur Garantie) eine gesetzlich festgelegte Verpflichtung. Sie sichert uns als Kunden bei einem Produktmangel eine kostenlose Beseitigung des Mangels zu. Der Verkäufer haftet für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solcheversteckte Mängel, die erst später bemerkbar werden. Das gilt ab dem Kaufdatum zwei Jahre lang. Der Fehler kann durch Reparatur oder Umtausch des Geräts beseitigt werden. Für die Gewährleistung steht der Händler gerade, nicht der Hersteller. Nach sechs Monaten muss der Käufer allerdings nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag („Beweislastumkehr“). Ausgenommen von dieser Regel sind aber Schäden, die nicht durch unsachgemäßen Gebrauch auftreten können. Geht der Händler pleite, verfällt der Gewährleistungsanspruch.

Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
- Anspruch auf Nacherfüllung,
- Rücktrittsrecht
- Minderung
- Anspruch auf Schadensersatz

Fazit
Garantie ist keine Gewährleistung. Man soll die o/g Unterschiede vor allem  im Elektro-Handel oder Elektro-Geschäft berücksichtigen, was zu mehr Rechtssicherheit führen wird.


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