Mittwoch, 10. August 2011

Verkauf von Markenwaren ohne Lizenz

Grundsätzlich darf man ohne ausdrückliche Genehmigung der Hersteller deren Produkte nicht verkaufen. Es handelt sich in der Regel um Waren, deren Verkauf der Hersteller und Rechteinhaber genehmigen muss. Nur wenn man vom Hersteller bzw. Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz erwirbt, darf man die Waren auch verkaufen.

Der Verkauf ist aber auch ohne Zustimmung des Markeninhabers dann erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen laut § 24 Markengesetz normierten „Erschöpfungsgrundsatz" zusammen vorliegen:

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

Was bedeutet das genau? Also
- die Markenware muss durch den Inhaber der Marke oder einen von Markeninhaber berechtigten Dritten, in den geschäftlichen Verkehr eingebracht worden sein. Dieses Inverkehrbringen muss im Inland oder einem EU-Land erfolgen,

 - der Erschöpfung dürfen allerdings keine berechtigten Gründe des Markeninhabers entgegenstehen, was insbesondere bei Veränderung oder Verschlechterung der Ware nach ihrem Inverkehrbringen der Fall wäre (z.B. bei Umgestaltung oder anderweitige Veränderung der Ware wie Einfärben, Umschneidern, Dekorieren, Umverpacken etc.)

Wenn man also nur unveränderte Originalware anbietet und diese Ware mit Zustimmung des Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, kann der Markeninhaber uns nicht verbieten, seine Produkte weiterzuverkaufen.

Woher weißt man aber, ob die Ware mit Zustimmung des Berechtigten schon in Verkehr gebracht wurde?

Also in den Verkehr gebracht wurde die Ware, wenn sie zum Zwecke des Verkaufes auf den Markt gelangt. Erfolgt das Inverkehrbringen durch einen Dritten, so muss der Markeninhaber ausdrücklich zustimmen. Es reicht nicht aus, dass er das Handeln des Dritten einfach duldet.

Man soll beachten, dass die allgemeine Bestätigung eines inländischen Vorlieferanten, dass die Ware im Inland verkauft werden dürfe, den Nachweis der Zustimmung des Markeninhabers nicht ersetzen kann. Die Aussage des Händlers reicht nicht. Ideal und sicher wäre es daher, wenn man trotz der Bestätigung des Händlers beim Rechteinhaber nachfragen und sich das Ganze absichern lässt.
Falls man das nicht macht und war der Verkauf nicht genehmigt bzw. die Rechte des Markeninhabers nicht gemäß § 24 Markengesetz erschöpft, droht eine Abmahnung. Folge wäre, dass eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und hohen Schadensersatz zu zahlen wäre.

Zusammenfassend:
Wenn man als der Verkäufer den Nachweis erbringen kann, dass die Ware vom Hersteller oder einem berechtigten Dritten (z.B. Distributor) zum unbeschränkten Weiterverkauf im Inland oder EU-Ausland auf den Markt gebracht wurde, wären die Rechte der Markeninhaber "erschöpft". Man kann die Ware dann also frei weiterverkaufen, ohne markenrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

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